Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2011 (10 AZR 562/09) den internen Datenschutzbeauftragten faktisch unkündbar gemacht.

Gem. § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann man die Bestellung zum Beauftragten über den Datenschutz nur entsprechend § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen. Jetzt hat das BAG entschieden, dass ein wichtiger Grund nicht die Entscheidung des Arbeitgebers ist, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellt einen solchen wichtigen Grund nicht dar.

Das bedeutet, dass der interne Datenschutzbeauftragte nur noch abberufen werden kann, wenn die Fortsetzung seines Amtes für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Das ist parallel zu der üblichen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung nur bei schweren Vertragsverstößen der Fall. In der Regel wird daher der interne Datenschutzbeauftragte nicht abberufen werden können.

Da er gleichzeitig Kündigungsschutz genießt, solange er Datenschutzbeauftragter ist, kann man ihm daher niemals kündigen, solange er nicht ganz schwere Fehler macht.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die wenigsten Arbeitgeber bereit sein werden, ihren Mitarbeitern letztendlich fast unbegrenzten Kündigungsschutz zu zugestehen.

Wenn auch Sie als Entscheidungsträger und bei interner Beauftragung persönlich haftender Verantwortlicher einen weisungsfreien, unkündbaren Datenschutzbeauftragten nicht bestellen wollen, dann sprechen Sie mich bitte an und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin zum Thema Datenschutz in Ihrem Unternehmen. Lagern Sie die Verantwortung für den Datenschutz aus und vermeiden Sie die ansonsten drohende „Personalfalle“ – und natürlich auch die „Datenschutz-Falle“ bei genereller Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten.

Sie erreichen mich per Email sowie telefonisch unter 05405 808487-0.

images/kj-n/Mitarbeiter/thomas_kraetzig.jpg

Dr. Thomas Krätzig
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (FH Südwestfalen Lippe)

Presseartikel zu aktuellen Sicherheits- und Datenschutzproblemen bei der Internet-Nutzung:

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Meldungen exemplarisch nur aus zwei seriösen und äußerst renomierten Tageszeitungen stammen und die Ereignisse ausnahmslos nur innerhalb weniger Tage stattgefunden haben. Die nachfolgenden Artikel referenzieren deshalb nicht einmal auf die berühmte Spitze des Eisbergs...

Wie können Sie sich vor solchen Bedrohungsszenarien schützen?

Wie verhindern Sie, dass Ihre Mitarbeiter nur durch die Nutzung von sozialen Netzwerken oder Instant Messaging Anwendungen Ihr Unternehmen mit Trojanern und Schadsoftware verseuchen?

Verwenden Sie unternehmensweit aktuelle Virenscanner, möglichst mit integrierter Web-Scanner-Technologie.

Verwenden Sie eine Unternehmensfirewall mit integriertem Universal Threat Management (UTM, universelles Bedrohungsmanagement), um bösartigen Code bereits zu blockieren, bevor er auf Computer in Ihrem Firmennetzwerk gelangen kann.

Verwenden Sie eine Unternehmensfirewall mit integriertem Universal Threat Management (UTM, universelles Bedrohungsmanagement), um Ihre Mitarbeiter daran zu hindern, während der Arbeitszeit private Internet-Aktivitäten durchzuführen und dadurch Ihre Unternehmens-EDV zu gefährden.

Blockieren Sie mit einer UTM Appliance ganze Webseiten-Kategorieren wie Chat, Messaging und Social Networking, Phishing, Hacking, Online-Games und ähnliche Inhalte, um den Zugriff auf derartige Seiten generell zu unterbinden.

Wenn Sie mehr wissen möchten, sprechen Sie uns an!